Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“
Der Landkreis Heidekreis beabsichtigt, Teile des FFH-Gebietes Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ sowie des EU-Vogelschutzgebietes „Untere Allerniederung“ (Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt, Samtgemeinde Ahlden und der Samtgemeinde Rethem (Aller)) erneut als Landschafts- und Naturschutzgebiet auszuweisen.
Der Entwurf der Verordnung liegt gemäß § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19.02.2010 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 in der zurzeit geltenden Fassung, in der Zeit vom 17.11.2025 bis zum 21.12.2025 beim Landkreis Heidekreis, Dienstleistungsbüro, Harburger Straße 2, 29614 Soltau und beim Landkreis Heidekreis, Dienstleistungsbüro, Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel während der Dienststunden am Montag und Dienstag zwischen 07:30 Uhr und 16:00 Uhr, Mittwoch zwischen 07:30 Uhr und 13:00 Uhr, Donnerstag zwischen 07:30 und 18:00 Uhr und Freitag zwischen 07:30 Uhr und 12:00 Uhr, sowie im Rathaus der Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) während der Dienststunden aus.
Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite des Landkreis Heidekreis unter den Suchbegriffen „Landschaftsschutzgebiete“ oder „Naturschutzgebiete“ zu finden und können dort ab dem 17.11.2025 bis zum 21.12.2025 eingesehen wer-den.
Alle Bürgerinnen und Bürger können während der Auslegungszeit beim Landkreis Heidekreis oder in den Rathäusern der Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) den Verordnungsentwurf einsehen und Bedenken und Anregungen zu der Verordnung vorbringen, hierfür steht zusätzlich die zentrale E-Mailadresse alt@heidekreis.de zur Verfügung.
Soltau, den 05.11.2025
Landkreis Heidekreis
In Vertretung
Schulze