Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Böhmeaue“
Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet "Böhmeaue" im Landkreis Heidekreis
vom 25.09.2020
Aufgrund der §§ 22, 26, 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. den §§ 14, 15, 19, 23 und 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) wird verordnet:
§ 1
Landschaftsschutzgebiet
(1)Das in den Absätzen 2 bis 4 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Böhmeaue" erklärt.
(2)Das LSG liegt im Landkreis Heidekreis, in der Stadt Schneverdingen (Gemarkungen Langeloh und Heber), Stadt Soltau (Gemarkungen Wolterdingen, Ahlften, Soltau, Tetendorf, Brock, Marbostel, Harber und Mittelstendorf), Stadt Bad Fallingbostel (Gemarkungen Jettebruch, Mengebostel, Dorfmark, Vierde und Fallingbostel), Stadt Walsrode (Gemarkungen Walsrode, Düshorn, Benzen, Hollige, Altenboitzen, Honerdingen, Uetzingen und Borg) sowie der Samtgemeinde Rethem/Aller (Gemeinde Böhme, Gemarkungen Bierde und Böhme).
(3)Die Grenze des LSG ergibt sich aus den 3 maßgeblichen, mitveröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) sowie aus den maßgeblichen, nicht mitveröffentlichten 12 Detailkarten im Maßstab 1:7.500. Die Grenze verläuft auf der Innenseite der Grenzlinie. Gewässer sind ab Böschungsoberkante Bestandteil des LSG. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Verordnung und Karten können während der Dienststunden bei den Städten Schneverdingen, Soltau, Bad Fallingbostel, Walsrode, der Samtgemeinde Rethem (Aller) sowie beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau - Untere Naturschutzbehörde - unentgeltlich eingesehen werden.
(4)Das LSG umfasst das Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Gebiet Nr. 77 “Böhme“.
Die Ausweisung des LSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“. Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie.
(5)Das LSG hat eine Größe von ca. 1712 ha.
Diese Verordnung wird für den Landkreis Heidekreis am 14.10.2020 im Nds. Ministerialblatt verkündet.
Die Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.