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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Thörener Bruch" in der Samtgemeinde Schwarmstedt im Landkreis Heidekreis

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
"Thörener Bruch"
in der Samtgemeinde Schwarmstedt im Landkreis Heidekreis

Aufgrund der §§ 22, 26, 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)  i. V. m. den §§ 14, 15, 19, 32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)  sowie § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)  wird verordnet:

§ 1
Landschaftsschutzgebiet


(1) Das in den Absätzen 2 bis 5 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Thörener Bruch" erklärt.

(2) Das LSG liegt im Landkreis Heidekreis, in den Gemarkungen Engehausen und Essel der Gemeinde Essel (Samtgemeinde Schwarmstedt).
Das LSG ist ein Teil des FFH-Gebietes Nr. 91 „Meißendorfer Teiche und Ostenholzer Moor“ und des Vogelschutzgebietes Nr. V31 „Ostenholzer Moor und Meißendorfer Teiche“. Es liegt südlich des Truppenübungsplatzes Bergen zwischen Ostenholz und Engehausen.

(3) Die Grenze des LSG ergibt sich aus der maßgeblichen mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:15.000 (Anlage 1). Sie verläuft auf der Innenseite der Grenzlinie, entlang des Bruchgrabens und des Südkanals, welche Bestandteil des LSG sind. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Verordnung und Karte können während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Schwarmstedt sowie beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau - Untere Naturschutzbehörde - unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das LSG umfasst einen Teil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiets Nr. 91 “Meißendorfer Teiche, Ostenholzer Moor “ DE 3224-331 sowie des Vogelschutzgebietes Nr. V31 „ Ostenholzer Moor und Meißendorfer Teiche“ DE 3224-401. Die Ausweisung des LSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“. Sie dient damit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie.

(5) Das LSG hat eine Größe von ca. 135 ha.

Diese Verordnung wird für den Landkreis Heidekreis im April 2019 im Nds. Ministerialblatt verkündet. Die Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Verordnung (komplett)
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Übersichtskarte
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