Betretungsverbot der Truppenübungsplätze
Gefahrenhinweis der Truppenübungsplatzkommandantur Bergen
Das Betretungsverbot gilt ständig und nicht nur an Schießtagen. Eine Gefährdung von Personen geht bei Missachtung des Verbots nicht nur vom Schießen, sondern auch durch den Übungsbetrieb mit getarnten und unbeleuchteten Gefechtsfahrzeugen, dem Einsatz von Manöver- und Darstellungsmunition sowie Straßenverschmutzung aus. Zudem gehen die übenden Soldaten auch nicht davon aus, unbeteiligte Personen im Übungsgeschehen anzutreffen.
Blindgänger und andere nicht aufgefundene Munition stellen ein hohes Gefährdungspotenzial nicht nur auf Truppenübungsplätzen dar. Hier gilt ein absolutes Berührungsverbot.
Die Grenzen der Truppenübungsplätze sind durch Schilder, Schranken und Warnkörbe deutlich gekennzeichnet. Aufgezogene, rot-weiß-rote Warnkörbe bedeuten, dass im Gebiet des Truppenübungsplatzes geschossen und/oder geübt wird.
Die Missachtung des Befahrens- und Betretungsverbots wird als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Einflug mit einer zivilen Drohne in das Luftsperrgebiet des TrÜbPl BERGEN nach §62 LuftVG eine Straftat darstellt.