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Wasserentnahmegebühr (WEG)

Das Land erhebt für Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser eine Gebühr (Wasserentnahmegebühr, früher auch „Wasserpfennig“ genannt). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zweck (z. B. Wasserhaltung, Fischhaltung, landwirtschaftliche Beregnung usw.), für den das geförderte Wasser verwendet wird.
Die Wasserentnahmegebühr ist von demjenigen zu zahlen, welcher das Gewässer benutzt.

Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des Folgejahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und ggf. durch geeignete Nachweise zu belegen.

Für diese Erklärung sind die Vordrucke (Anlage 1 und Anlage 2) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu verwenden.

Die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter folgendem Link:

https://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/wasser/grundwasser/gebuehr/wasserentnahmegebuehr-weg-8621.html

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Heidekreis

FG 09.4 - Wasser, Boden, Abfall

Harburger Straße 2

29614 Soltau

Ansprechpersonen
Frau S. Holtermann
05191 970-838
05191 970-99838
Herr A. von Geyso
05191 970-696
05191 970-99696
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen

Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr (Vordruck)

Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr (Vordruck)

Anfangs- und Endzählerstand (jew. zum 31.12.) der Wasseruhr/en an der/den Entnahmestelle/n

Nummer/n der verwendeten Wasseruhr/en

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen, wie z. B. das Betriebstagebuch oder Auszüge daraus, erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zweck (z. B. Wasserhaltung, Fischhaltung, landwirtschaftliche Beregnung usw.), für den das geförderte Wasser verwendet wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die erforderlichen Unterlagen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres beim Landkreis Heidekreis, FG 09.4 - Wasser, Boden, Abfall, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail einzureichen.

Rechtsgrundlage

Die Festsetzung der Wasserentnahmegebühr richtet sich nach den §§ 21 ff. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Anträge / Formulare

Die entsprechenden Vordrucke finden Sie hier.

Was sollte ich noch wissen?

Die jährlichen Fördermengen derjenigen, die Mitglied in einem Beregnungsverband sind, werden i. d. R. gesammelt durch den Verband gemeldet. Entsprechende Vordrucke werden von den Verbänden zur Verfügung gestellt. Von allen anderen sind die Vordrucke (Anlage 1 und Anlage 2) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu verwenden.

Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr