Wasserentnahmegebühr (WEG)
Das Land erhebt für Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser eine Gebühr (Wasserentnahmegebühr, früher auch „Wasserpfennig“ genannt). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zweck (z. B. Wasserhaltung, Fischhaltung, landwirtschaftliche Beregnung usw.), für den das geförderte Wasser verwendet wird.
Die Wasserentnahmegebühr ist von demjenigen zu zahlen, welcher das Gewässer benutzt.
Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des Folgejahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und ggf. durch geeignete Nachweise zu belegen.
Für diese Erklärung sind die Vordrucke (Anlage 1 und Anlage 2) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu verwenden.
Die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter folgendem Link:
Landkreis Heidekreis
FG 09.4 - Wasser, Boden, Abfall
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr (Vordruck)
Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr (Vordruck)
Anfangs- und Endzählerstand (jew. zum 31.12.) der Wasseruhr/en an der/den Entnahmestelle/n
Nummer/n der verwendeten Wasseruhr/en
Gegebenenfalls können weitere Unterlagen, wie z. B. das Betriebstagebuch oder Auszüge daraus, erforderlich sein.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zweck (z. B. Wasserhaltung, Fischhaltung, landwirtschaftliche Beregnung usw.), für den das geförderte Wasser verwendet wird.
Die erforderlichen Unterlagen sind bis zum 15. Februar des Folgejahres beim Landkreis Heidekreis, FG 09.4 - Wasser, Boden, Abfall, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail einzureichen.
Die Festsetzung der Wasserentnahmegebühr richtet sich nach den §§ 21 ff. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Die entsprechenden Vordrucke finden Sie hier.
Die jährlichen Fördermengen derjenigen, die Mitglied in einem Beregnungsverband sind, werden i. d. R. gesammelt durch den Verband gemeldet. Entsprechende Vordrucke werden von den Verbänden zur Verfügung gestellt. Von allen anderen sind die Vordrucke (Anlage 1 und Anlage 2) des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu verwenden.
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr