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Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erteilung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 43c Absatz 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Fachanwaltsordnung die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwältin/ Fachanwalt für:

  • Verwaltungsrecht
  • Steuerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialrecht
  • Familienrecht
  • Strafrecht
  • Insolvenzrecht
  • Versicherungsrecht
  • Medizinrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Urheber- und Medienrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Agrarrecht

beantragen. Die Befugnis darf für höchstens drei Fachgebiete erteilt werden.

§ 43c Absatz 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Fachanwaltsordnung (FAO)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung,
  • besondere theoretische Kenntnisse, die in der Regel durch die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, erworben werden und durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen sind,
  • besondere praktische Erfahrungen, die – je nach Fachgebiet – voraussetzen, dass innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eine bestimmte Anzahl von Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind; der Nachweis ist durch Falllisten zu erbringen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:
  • Aktenzeichen,
  • Gegenstand der Tätigkeit,
  • Zeitraum der Tätigkeit,
  • Art der Tätigkeit,
  • Umfang der Tätigkeit,
  • Stand des Verfahrens.
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen als Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, die in der Regel durch die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, erworben wird
  • Falllisten als Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens;
  • auf Verlangen: anonymisierte Arbeitsproben.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Fachlich freigegeben am
13.09.2018
Ort auswählen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau