Fachliche Eignung zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens: Bescheinigung
Für die Beförderung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland haben, ist die Prüfung des Unternehmers oder einer durch ihn als Verkehrsleiter bestellten Person auf fachliche Eignung notwendig.
Darüber hinaus sind die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit Grundvoraussetzungen.
Die fachliche Eignung wird durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Stelle nachgewiesen.
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:
- bei natürlichen Personen für den Antragsteller,
- für einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,
- für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder – bei natürlichen Personen – wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Wird in einem Unternehmen eine Person zum Verkehrsleiter bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erbracht.
Das Erlangen der fachlichen Eignung ist zudem Voraussetzung für die Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.
Die zuständige Stelle nimmt die Prüfung ab und stellt nach erfolgreicher Durchführung die Fachkundebescheinigung aus.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für Fahrten z.B. nach Albanien, Kroatien, Russland oder in die Türkei muss eine CEMT-Genehmigung mitgeführt werden, welche durch das Bundesamt für Güterverkehr erteilt wird. CEMT-Genehmigungen sind multilateral, d.h. sie erlauben den Güterverkehr zwischen allen CEMT-Staaten.
Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Am Sande 1
21335 Lüneburg