Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
§ 6 Waffengesetz (WaffG)
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist: 2 Wochen
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd
Adresse
Vogteistraße 19
29683 Bad Fallingbostel
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 - 12.00 Uhr
Parkplätze