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Errichtung einer Kleinkläranlage: Anzeige

Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.

Ansprechpersonen
Herr M. Buske
05191 970-660
05191 970-99660
Frau A. Nicol
05191 970-660
05191 970-99660
Frau M. Skrzypek
05191 970-717
05191 970-99717
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Ort auswählen
Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr