Betrieb eines Zertifizierungsdiensteanbieters Anzeige
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) aus.
Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes muss keine Genehmigung eingeholt werden, jedoch ist die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen sind.
Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
BundesnetzagenturFinden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
- Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche
- Zuverlässigkeit,
- Fachkunde und
- Deckungsvorsorge besitzt.
- Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen gemäß Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV) in folgenden Bereichen erfüllen werden:
- Erfüllung der Pflichten von Zertifizierungsanbietern,
- Ausgestaltung des Inhalts von qualifizierten Zertifikaten,
- Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten,
- Umfang, Höhe und Ausgestaltung der zulässigen Sicherheitsleistungen.
Weitere Anforderungen bzw. Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht bzw. nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z. B. Identitätsprüfung, Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses, einzusetzende Produkte), sind dem Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) zu entnehmen.
Signaturgesetz (SigG)Signaturverordnung (SigV)
- schriftliche oder elektronisch signierte Anzeige mit Namen und Anschriften des Zertifizierungsanbieters und Namen des gesetzlichen Verteters
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- aktueller Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage
- Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Signaturgesetz (SigG)
- Sicherheitskonzept mit Umsetzungsdarlegung
- Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 SigG
§ 12 Signaturgesetz (SigG)
§ 9 Signaturverordnung (SigV)
§ 4 Absatz 2 Satz 3 Signaturgesetz (SigG)
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand und den Auslagen.
Die Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes muss spätestens mit der Betriebsaufnahme des Zertifizierungsanbieters erfolgen. Andernfalls droht nach § 21 Nr. 2 Signaturgesetz (SigG) ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.
§ 21 Nr. 2 Signaturgesetz (SigG)Sollten Umstände eintreten, aufgrund derer die Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nicht mehr erfüllt sind, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und für Sport
Harburger Straße 2
29614 Soltau