Heidekreis Logo

Betrieb eines Zertifizierungsdiensteanbieters Anzeige

Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) aus.

Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes muss keine Genehmigung eingeholt werden, jedoch ist die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen sind.

Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Bundesnetzagentur
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
  • Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche 
    • Zuverlässigkeit,
    • Fachkunde und
    • Deckungsvorsorge besitzt.
  • Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen gemäß Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV) in folgenden Bereichen erfüllen werden:
    • Erfüllung der Pflichten von Zertifizierungsanbietern,
    • Ausgestaltung des Inhalts von qualifizierten Zertifikaten,
    • Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten,
    • Umfang, Höhe und Ausgestaltung der zulässigen Sicherheitsleistungen.

Weitere Anforderungen bzw. Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht bzw. nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z. B. Identitätsprüfung, Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses, einzusetzende Produkte), sind dem Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV) zu entnehmen.

Signaturgesetz (SigG)
Signaturverordnung (SigV)
Formulare, Unterlagen und weitere Informationen
  • schriftliche oder elektronisch signierte Anzeige mit Namen und Anschriften des Zertifizierungsanbieters und Namen des gesetzlichen Verteters
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • aktueller Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage
  • Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Signaturgesetz (SigG)
  • Sicherheitskonzept mit Umsetzungsdarlegung
  • Nachweis der Deckungsvorsorge nach § 12 SigG
§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
§ 12 Signaturgesetz (SigG)
§ 9 Signaturverordnung (SigV)
§ 4 Absatz 2 Satz 3 Signaturgesetz (SigG)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand und den Auslagen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes muss spätestens mit der Betriebsaufnahme des Zertifizierungsanbieters erfolgen. Andernfalls droht nach § 21 Nr. 2 Signaturgesetz (SigG) ein Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro.

§ 21 Nr. 2 Signaturgesetz (SigG)
Was sollte ich noch wissen?

Sollten Umstände eintreten, aufgrund derer die Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nicht mehr erfüllt sind, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und für Sport

Ort auswählen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis
Adresse

Harburger Straße 2

29614 Soltau