Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Die insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit Einführung des § 8a SGB VIII im Jahre 2005 als verbindlicher Standard in der Kinderschutzarbeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Träger der Jugendhilfe zur Qualifizierung der Risikoeinschätzung bei einer möglichen beziehungsweise tatsächlichen Kindeswohlgefährdung eingeführt. Diese Regelung erfuhr im Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) mehrere nicht unerhebliche qualitative und quantitative Präzisierungen und Erweiterungen.
Stand heute haben unter anderem
- Ärztinnen oder Ärzte,
- Beraterinnen oder Beratern in Beratungsstellen,
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrer
einen Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Diese Beratung dient einer fachlich qualifizierten Einschätzung von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Sie soll der Ratsuchenden oder dem Ratsuchenden Handlungssicherheit geben. Die Beratung erfolgt anonymisiert und die Entscheidung über weitere Schritte verbleibt bei der ratsuchenden Person.
Für eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft stehen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Heidekreis zur Verfügung.