Reisen ins Ausland
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen
einer ärztlichen Behandlung
Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelhaltige Arzneimittel einnehmen müssen, benötigen für Reisen ins Ausland eine Bescheinigung. Diese bestätigt, dass die mitgeführten Betäubungsmittel ausschließlich der persönlichen medizinischen Versorgung dienen und rechtmäßig ärztlich verordnet wurden.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens ist eine Schengen-Bescheinigung erforderlich. Diese muss von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt ausgefüllt und von der zuständigen Behörde bestätigt werden.
Reisen in andere Länder
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums ist es wichtig, die geltenden Bestimmungen des Ziellandes vorab zu prüfen. Anschließend müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die auch von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss.
Was wird für die Ausstellung einer Bescheinigung benötigt?
- Die vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllte Bescheinigung
- Ein gültiges Ausweisdokument
- Eventuell weitere Nachweise entsprechend den Vorgaben des Reiselandes
Bitte beachten Sie: Die Behörde kann nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Dokumente bestätigen.
Bestätigung der Bescheinigung
Die Bestätigung erfolgt in der Regel kurzfristig. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag mindestens ein bis zwei Wochen vor Reiseantritt zu stellen.
Für die Bestätigung der Bescheinigung fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 29,00 Euro an.
Ihr Kontakt:
Frau B. Rust
29664 Walsrode
Grundsätzlich ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt tätig ist (Niederlassungsprinzip).
Hinweise und Informationen
- Die Bescheinigung sollte während der gesamten Reise mitgeführt und bei Bedarf vorgezeigt werden können.
- Für jedes betäubungsmittelhaltige Arzneimittel kann eine eigene Bescheinigung erforderlich sein.
- Bei Reisen mit größeren Mengen oder besonderen medizinischen Konstellationen sollte rechtzeitig ärztlicher und gegebenenfalls behördlicher Rat eingeholt werden.