Cannabis
Neue Rahmenbedingungen für den Eigenkonsum und
die Weitergabe von Cannabis
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt.
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Das Gesetz ist überwiegend am 1. April 2024 in Kraft getreten, die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen gelten seit dem 1. Juli 2024.
Informieren statt konsumieren
Neben dem Bundesministerium für Gesundheit informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.infos-cannabis.de ausführlich über Cannabis.
In der Öffentlichkeit dürfen erwachsene Personen bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen, zu Hause sind maximal 50 Gramm erlaubt. Außerdem ist es gestattet, bis zu drei Cannabis-Pflanzen zu Hause zu haben.
Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.
Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z. B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
- in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren
- in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. In Sichtweite liegt in der Regel in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen vor.
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (zum Beispiel Stiftungen, Unternehmen).
Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar. Faktoren sind unter anderem individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum und Vorerfahrungen. Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich. Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen. Bei länger andauerndem Konsum können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder mit einer besonderen Empfindlichkeit für diese Erkrankungen. Zudem besteht das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.
Es konnte ein Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum bei Jugendlichen und schulischen Leistungen und Ausbildungsniveau gezeigt werden. Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse. Die Effekte sind stärker bei frühem Beginn des Konsums und hohem Konsum.
Desweiteren sieht das Eckpunktepapier zur Grundsatzentscheidung regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor: Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu bereits die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Lesen Sie mehr.
Weitere Antworten auf Fragen zum Cannabisgesetz können auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden. Lesen Sie mehr.
Oder Sie informieren sich auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.infos-cannabis.de.