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Allgemeine Informationen - Häufige Fragen

Infektionsschutz

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Diese Aufgabe wird durch den Fachbereich Gesundheit in Walsrode in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wahrgenommen. Es werden die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erfasst und ausgewertet. Im Anschluss werden erforderliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten getroffen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

Gesundheitliche Anforderungen an Personal im Lebensmittelbereich

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine Infektionsschutzbelehrung und somit eine Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz.

Wer benötigt eine Belehrung? Wann und wo findet eine Belehrung statt? Wie ist der Ablauf ... Lesen Sie mehr.
Tomaten, Mozzarella und Basilikum liegen auf einem Teller.

Informationen zu übertragbaren Krankheiten

Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden durch den Fachbereich Gesundheit unter anderem infektionshygienische Überwachungen in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten und anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen durchgeführt und informiert über das Infektionsschutzgesetz. Es gilt Infektionskrankheiten beim Menschen vorzubeugen, übertragbare Krankheiten, wie zum Beispiel ansteckende Gelbsucht, Virusgrippe oder Salmonellenerkrankungen, etc. frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Masern-Impfpflicht 

Allgemeines

Für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention wurde das Masernschutzgesetz erlassen. Die Regelungen, die eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beinhaltet, sind am 1. März 2020 in Kraft getreten.

Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Impfschutz oder eine Immunität vorweisen:

  1. Kinder und Jugendliche, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
     
  2. Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderheim) oder in einer Einrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden.
     
  3. Personen, die in Einrichtungen, wie zum Beispiel medizinische Einrichtungen oder den vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen oder in Asylbewerberunterkünften tätig sind.

Kontakt

Bei konkreten Fragen hilft das Gesundheitsamt unter 05162 970-9110 gerne weiter.

Eine Spritze wird in den Arm gesetzt.

Umsetzung des Masernschutzes - Nutzung des Serviceportals

Alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen werden gebeten, für die Meldung ihrer Mitarbeitenden und zu Betreuenden das Serviceportal des Heidekreises zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden.