Infektionsschutz
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Diese Aufgabe wird durch den Fachbereich Gesundheit in Walsrode in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wahrgenommen. Es werden die meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erfasst und ausgewertet. Im Anschluss werden erforderliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten getroffen.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Kopfpilzinfektionen
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Kopfpilzinfektionen ausgelöst durch den Erreger Trichophyton tonsurans. Besonders auffällig ist das gehäufte Auftreten im Zusammenhang mit Besuchen von sogenannten Barbershops, sowohl in Niedersachsen, als auch in der gesamten Bundesrepublik. Das Merkblatt soll Orientierung und Hilfestellung bei der Erkennung, Behandlung und vor allem Vorbeugung dieser oft vermeidbaren Infektionserkrankung geben.
Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz
Atemwegsinfektionen
Viren, die sich leicht beim Ausatmen, Sprechen oder Singen von ansteckenden Personen auf die Atemwegsschleimhäute anderer Personen verbreiten können, führen jedes Jahr zu vielen Millionen Fällen von Atemwegserkrankungen.
Es gibt wirkungsvolle Möglichkeiten, die Verbreitung der Infektionen und damit eine Vielzahl von Erkrankungen zu verhindern. Jede und jeder kann sich selbst, die Familie, den Freundeskreis und Kolleginnen und Kollegen durch verantwortungsvolles Verhalten schützen.
Masern-Impfpflicht
Allgemeines
Für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention wurde das Masernschutzgesetz erlassen. Die Regelungen, die eine Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beinhaltet, sind am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Impfschutz oder eine Immunität vorweisen:
- Kinder und Jugendliche, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).
- Personen, die bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderheim) oder in einer Einrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden.
- Personen, die in Einrichtungen, wie zum Beispiel medizinische Einrichtungen oder den vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen oder in Asylbewerberunterkünften tätig sind.
Kontakt
Bei konkreten Fragen hilft das Gesundheitsamt unter 05162 970-9110 gerne weiter.
Umsetzung des Masernschutzes - Nutzung des Serviceportals
Alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen werden gebeten, für die Meldung ihrer Mitarbeitenden und zu Betreuenden das Serviceportal des Heidekreises zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden.
Humane Papillomviren (HPV)
Humane Papillomviren (HPV) werden sexuell übertragen und sind verantwortlich für die Entstehung verschiedener Krebserkrankungen im Genitalbereich. Bei Frauen dominiert der Gebärmutterhalskrebs als Konsequenz einer HPV-Infektion. Weitere Krebsarten, die durch HPV ausgelöst werden, sind Krebsarten im Bereich der Vagina, der Vulva, des Penis, des Anus und im Mund-Rachen-Bereich. Eine Infektion mit einem Niedrigrisiko-HPV-Typ (v.a. Typen 6 und 11) kann unter anderem zu Genitalwarzen führen.
Eine Impfung gegen HPV ist besonders effektiv, wenn sie vor Eintritt in die sexuelle Aktivität stattgefunden hat. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung gegen HPV für Mädchen und Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Bis zum 18. Geburtstag kann die Impfung kostenlos nachgeholt werden. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann die Impfung nach Absprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt durchaus sinnvoll sein. Die Kosten für die Impfung werden teilweise bis zum 26. Lebensjahr von den Krankenkassen übernommen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung oder auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Informationen zu übertragbaren Krankheiten
Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten werden durch den Fachbereich Gesundheit unter anderem infektionshygienische Überwachungen in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten und anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen durchgeführt und informiert über das Infektionsschutzgesetz. Es gilt Infektionskrankheiten beim Menschen vorzubeugen, übertragbare Krankheiten, wie zum Beispiel ansteckende Gelbsucht, Virusgrippe oder Salmonellenerkrankungen, etc. frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Informationen zu Kopfläusen
Wie sehen Läuse aus?
Kopfläuse sind flügellose Insekten, die bei 1 bis 3 % der Kinder in den Industrieländern vorkommen. Das blutsaugende Insekt ist 2 bis 3 mm lang und lebt auf dem behaarten Kopf des Menschen.
Lausweibchen legen täglich mehrere Eier. Diese befinden sich in durchsichtigen Hüllen, die in der Nähe des Haaransatzes an den Haaren festkleben und Nissen genannt werden. Aus den Eiern schlüpfen nach sieben Tagen Larven. Danach werden die leeren Nissen heller und besser sichtbar.
Mit dem Wachstum des Haares entfernen sich die Nissen ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach erfolgreicher Behandlung am Haar kleben. Die Larven verlassen den Kopf nicht in den ersten sieben Tagen und entwickeln sich binnen 10 Tagen zu geschlechtsreifen Läusen.
Wie bekommt man Läuse?
Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt von Kopf zu Kopf übertragen. Der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Textilien ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle zwei bis drei Stunden auf eine Blutmahlzeit angewiesen, da sie sonst austrocknen und nach 36 Stunden bewegungsunfähig werden. Mangelnde Hygiene spielt beim „Erwerb“ von Kopfläusen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertragen. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und infolge des Kratzens entzünden sich Wunden auf der Kopfhaut.
Was ist zu tun?
Wir bitten Sie, die Haare Ihres Kindes gründlich auf das Vorhandensein von Kopfläusen zu untersuchen. Am besten scheiteln Sie das Haar mit einem Kamm und suchen unter guter Beleuchtung streifenweise die Kopfhaut und die Haarsträhne auf dem Kamm ab. Hierzu eignet sich auch sehr gut eine Lupe.
Besonders gründlich sollten Sie die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken überprüfen. Nur wenn Nissen weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, können sich noch lebende Läuselarven darin befinden.
Wenn Sie lebende Läuse oder kopfhautnahe Nissen bei weniger als 1 cm Abstand entdecken, sollten Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem Mittel gegen Kopfläuse durchführen. In diesem Fall sind Sie auch zur Mitteilung an den Kindergarten, die Schule und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet. Hieraus erwachsen Ihnen keine Nachteile, denn Ihr Kind kann bereits am Tag nach einer korrekten Behandlung die Einrichtung wieder besuchen.
Untersuchen Sie auch alle Mitglieder Ihrer Familie und enge Kontaktpersonen Ihres Kindes. Alle Betroffenen müssen auch behandelt werden.
Wie behandelt man richtig?
Insektizidhaltige Mittel zur Abtötung von Kopfläusen sind äußerlich anzuwendende Lösungen, Shampoos oder Gele. Die Insekten tötende („insektiziden“) Substanzen gewährleisten bei korrekter Anwendung einen Behandlungserfolg. Läusemittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Sie können sich das Mittel auch von einer Ärztin oder einem Arzt verordnen lassen. Da Larven und Läuse bei korrekter Behandlung mit den genannten Mitteln sicher abgetötet werden, ist eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls nach einer solchen Behandlung nicht zu befürchten. Deshalb können Kinder den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen am Tag nach der Behandlung wieder besuchen.
Zweitbehandlung notwendig!
Allerdings können Läuseeier eine korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben. Deshalb ist eine zweite Behandlung nach acht bis zehn Tagen erforderlich, um die Läuseplage sicher los zu werden. In diesem Zeitraum sind alle Larven aus den verbliebenen Eiern geschlüpft, haben den Kopf ihres Wirtes noch nicht verlassen und selbst noch keine Eier gelegt.
Leider sind die gut wirksamen Läusemittel in der Schwangerschaft und Stillzeit nicht anwendbar. Schwangere und Stillende sollten ebenso wie Säuglinge und Kleinkinder nur nach ärztlicher Rücksprache behandelt werden.
Auch bei Kopfhautentzündungen, Allergien und Überempfindlichkeiten sollte ein Arzt oder eine Ärztin zu Rate gezogen werden. Ansonsten spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Entscheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt wird.
Zusätzlich sind eine Reinigung der Kämme, Haar- und Kleiderbürsten, Fußböden und Polstermöbel erforderlich. Weiterhin empfehlen wir, Handtücher und Bettwäsche, Kleidung und Plüschtiere bei 60 Grad zu waschen und im Wäschetrockner zu trocknen oder chemisch reinigen zu lassen. Auch Überwärmen (+ 45 Grad Celsius über 60 Minuten) oder Unterkühlen (-15 Grad Celsius über einen Tag) oder Abschließen über eine Woche in einen Plastiksack vernichtet Kopfläuse.
Wenn Sie Ihre Sorgepflichten entsprechend diesen Ratschlägen befolgen, lassen sich die Plagegeister verhältnismäßig leicht beseitigen und eine Weiterverbreitung unterbleibt.