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Allgemeine Informationen - Häufige Fragen

Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz

Sie möchten die Belehrung online durchführen? Nutzen Sie dafür gerne unser Service-Portal.

Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und eine Bescheinigung (ehemals Gesundheitszeugnis) durch den Fachbereich Gesundheit gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich.

Wer benötigt eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt, mit der Hand, in Berührung kommen. 

Oder aber indirekt über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe's oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Außerdem benötigen eine entsprechende Belehrung die nachfolgend genannten Personen, wenn sie die oben genannten Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern und Schülerinnen und Schüler, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Essensausgabe für Bedürftige

Wann und wo findet die Belehrung statt?
Die erstmalige Belehrung wird im Fachbereich Gesundheit in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig statt. Über den Anmeldungs-Link können Termine eingesehen und vereinbart werden. Dieser ist am Ende dieser Seite zu finden. Einzelbelehrungen finden nicht statt. Weiterhin sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Die zu belehrende Person und/oder das Unternehmen, bei welchem eine Tätigkeit ausgeführt werden soll, müssen ihren Sitz im Landkreis Heidekreis haben.
  • Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten. Die Einverständniserklärung (PDF) können Sie hier herunterladen.
  • Für die Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich.

Bei der Registrierung werden persönliche Daten abgefragt, um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung/Nachweisheft) vorzubereiten. Die Anmeldung ist verbindlich. Sollte der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden können, ist dieser spätestens 24 Stunden vorher abzusagen, damit eine anderweitige Vergabe erfolgen kann.

Wie ist der Ablauf der Belehrung und was muss ich mitbringen?
Am vereinbarten Termin finden sich die Teilnehmenden circa 30 Minuten vor Beginn an der Anmeldung des Fachbereichs Gesundheit ein. Ein gültiger Personalausweis ist mitzubringen. Die Bezahlung der Gebühr in Höhe von 26,00 Euro wird grundsätzlich elektronisch per Kartenlesegerät durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen ist eine Barzahlung möglich. Die anschließende Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln dauert ca. 30 Minuten. Die Veranstaltung findet in deutscher Sprache statt. Teilnehmende, deren deutsche Sprache nicht ausreichend ist, müssen eine Begleitperson zum Übersetzen mitbringen.

Bei Bedarf können im Anschluss persönliche Fragen geklärt werden. Falls keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für das Arbeiten im Lebensmittelbereich bestehen, wird die Belehrungsbescheinigung (ohne Nachweisheft) übersandt. Diese ist beim Arbeitgeber einzureichen.

Die zweijährige Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Sind Sondervereinbarungen für größere Gruppen möglich?
Für größere Gruppen können auch Termine persönlich vereinbart werden. Einzelheiten sind unter der Telefonnummer 05162 970-9110 zu erfragen.

Müssen ehrenamtlich Tätige etwas bezahlen?
Kosten werden nicht erhoben, aber es besteht die Pflicht eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung/Organisation oder ähnliche darüber vorzulegen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ist.

Wie lange ist ein ausgestellter Belehrungsnachweis gültig?
Der Belehrungsnachweis hat eine lebenslange Gültigkeit. Eine zweijährige Wiederholungsbelehrung vom Arbeitgeber ist jedoch erforderlich.
Der Belehrungsnachweis bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist für die Dauer des „Ehrenamtes“ gültig.

Online-Belehrung

Bitte führen Sie vorrangig die Belehrung online durch. Ausführliche Informationen dazu können Sie über das Service-Portal aufrufen.

Vor-Ort-Belehrung

Alternativ können Sie auch eine Vor-Ort-Belehrung in Walsrode wahrnehmen. Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung dazu online entgegen. Telefonische Terminvereinbarungen werden nicht angeboten.

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Praktikumsbescheinigung durch die Schule & Erklärung der Sorgeberechtigten
Online-Belehrung
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Hinweise zum Onlineverfahren
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Belehrungsbogen
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Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie
(pdf / 0.43 MB)
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