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Was gehört dazu?

Tierschutz

Zu den Aufgaben der Fachgruppe Tierschutz gehören das Überwachen und Kontrollieren von privaten, landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltern sowie der Schlachtbetriebe gemäß Tierschutzgesetz und weiterführenden speziellen europäischen und nationalen Tierschutzverordnungen. Transportkontrollen von landwirtschaftlichen Nutztieren und ggf. Heimtieren bei der Versendung ins Ausland gehören ebenso zum Aufgabengebiet wie das Erstellen von Gutachten zum Beispiel im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren. Weiterhin werden Kontrollen gemäß VO (EG) 1782/2003 im Rahmen von Cross-Compliance durch diese Fachgruppe durchgeführt.
 

Haltungen müssen umgestellt oder beendet werden

Niedersachsen beendet Anbindehaltung für Rinder

Noch immer ist die Anbindehaltung von Rindern bundesweit erlaubt. Niedersachsen hat im Rahmen des "Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung" einen Ausstiegsplan erarbeitet, der die Anbindehaltung unter Gewährung von Übergangsfristen beenden soll. Ein entsprechender Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern wurde am 2. Juni 2026 veröffentlicht. Der Erlass verpflichtet die kommunalen Veterinärbehörden zum 02.07.2026 mittels Allgemeinverfügung die Anbinde-haltung von Rindern zu untersagen. Dies wird aus tierschutzfachlicher Sicht begrüßt, auch wenn wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ein bundesweites Vorgehen wünschenswert gewesen wäre. Im Heidekreis gibt es 392 Rinderhaltungen, 5 % dieser Betriebe verwenden eine Anbindehaltung.

Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis
Der Bereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Heidekreis hat daher eine entsprechende Allgemeinverfügung am 02.07.2026 im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben (siehe unten). Die Allgemeinverfügung stützt sich auf den Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.verkuendung-niedersachsen.de/ndsmbl/2026/267/ ).

Haltungen müssen umgestellt oder beendet werden
Das Ministerium erklärt, dass für den Ausstieg aus der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern Übergangsfristen vorgesehen sind, in denen sich die Betriebe umstellen können bzw. die Anbindehaltung beendet wird. Für die kombinierte Anbindehaltung, bei der die Tiere ganzjährig für mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide haben, gilt eine Frist von bis zu fünf Jahren. Auch für die Beendigung der saisonalen Anbindehaltung (täglicher Weidegang von mehr als zwei Stunden im Zeitraum Mai bis Oktober) haben Halterinnen und Halter bis zu fünf Jahre Zeit. Für Anbindehaltungen ohne diese Bewegungsmöglichkeiten gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.  
Die Umstellung und gewählte Art des neuen Haltungssystems oder die beabsichtigte Aufgabe der Rinderhaltung ist über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (ganzjährige Anbindehaltung) bzw. 3 Jahren (saisonale oder kombinierte Anbindehaltung) ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus dürfen Tiere ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

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Amtsblatt 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises
- Allgemeinverfügung zur Untersagung der Anbindehaltung von Rindern

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Empfehlungen & Anleitungen

Wildtier-SOS

Sie haben ein Wildtier gefunden und sind unsicher, ob es Hilfe benötigt oder an wen Sie sich wenden können?

Mit Wildtier-SOS haben Sie alle wichtigen Informationen direkt zur Hand – übersichtlich gebündelt in einer App. Sie erhalten individuelle Empfehlungen und verständliche Anleitungen, damit das Tier schnell, tierschutzgerecht und fachkundig versorgt werden kann.

Laden Sie dazu die App gerne herunter oder testen Sie alle Funktionen direkt auf der Website von Wildtier-SOS.

Informationen zu anerkannten Betreuungsstationen in Niedersachsen finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

Hinweise

Herdenschutz

Haltungseinrichtungen für Nutztiere müssen so gestaltet sein, dass die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden – insbesondere in der Weidetierhaltung. Rechtsgrundlage ist hier § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Der in der „Richtlinie Wolf“ definierte Mindestschutz unter anderem in Bezug auf Zaunhöhe oder Zaungestaltung ist Voraussetzung für Entschädigungen bei durch Wölfe verursachten Schäden. Dieser Schutz wurde jedoch bereits mehrfach von Wölfen überwunden. 

Um einen besseren Schutz zu gewährleisten, wird daher der Einsatz höherer Zäune empfohlen. Dazu gehören beispielsweise 105 cm oder 120 cm hohe Elektronetze oder 140 cm hohe Knotengeflechte sowie eine zusätzliche stromführende Litze als Schutz vor Überklettern bei Zäunen aus Knotengeflecht. 

Weitere Informationen zu Präventionsanträgen zum Herdenschutz vor Wolfsangriffen im Rahmen der Richtlinie Wolf erhalten Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Transport von Tieren

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Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln sowie Ausstellung Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Anträge und Merkblätter
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Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln

Zum Onlineantrag

Ausstellung von Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

Zum Onlineantrag

Bienen

Bienenvölkerwanderung beantragen

Zum Onlineantrag

Beantragung des Gesundheitszeugnisses für Bienen

Zum Onlineantrag

Pferde

Sollen Pferde privat in Länder innerhalb der EU verbracht oder in Drittländer exportiert werden, müssen sie von einer TRACES-Bescheinigung (Trade Controle And Expert System) begleitet werden.

Zum Onlineantrag

Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz

Der § 11 des Tierschutzgesetzes regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht so ohne weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz durchgeführt werden dürfen.

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Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetzes
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Anträge 

Sachkundenachweis

Allgemein

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.  

Ein hierfür erforderlicher Sachkundenachweis wird vom Landkreis Heidekreis auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachgewiesen worden ist.

Zum Onlineantrag

Ferkelkastration

Seit dem 1. Januar 2021 dürfen Ferkel nur noch unter Betäubung kastriert werden. Für Landwirtinnen und Landwirte besteht die Möglichkeit, Ferkel selber unter Isofluran-Narkose zu kastrieren. Die Voraussetzungen dafür sind in der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) geregelt. So ist die Kastration erst gestattet, wenn die Landwirtin beziehungsweise der Landwirt umfangreich geschult und geprüft wurde und die zuständige Behörde dies durch Ausstellung eines Sachkundenachweises betätigt. 

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Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises
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