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Was gehört dazu?

Tierschutz

Zu den Aufgaben der Fachgruppe Tierschutz gehören das Überwachen und Kontrollieren von privaten, landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltern sowie der Schlachtbetriebe gemäß Tierschutzgesetz und weiterführenden speziellen europäischen und nationalen Tierschutzverordnungen. Transportkontrollen von landwirtschaftlichen Nutztieren und ggf. Heimtieren bei der Versendung ins Ausland gehören ebenso zum Aufgabengebiet wie das Erstellen von Gutachten zum Beispiel im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren. Weiterhin werden Kontrollen gemäß VO (EG) 1782/2003 im Rahmen von Cross-Compliance durch diese Fachgruppe durchgeführt.
 

Hinweise

Herdenschutz

Haltungseinrichtungen für Nutztiere müssen so gestaltet sein, dass die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden – insbesondere in der Weidetierhaltung. Rechtsgrundlage ist hier § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Der in der „Richtlinie Wolf“ definierte Mindestschutz unter anderem in Bezug auf Zaunhöhe oder Zaungestaltung ist Voraussetzung für Entschädigungen bei durch Wölfe verursachten Schäden. Dieser Schutz wurde jedoch bereits mehrfach von Wölfen überwunden. 

Um einen besseren Schutz zu gewährleisten, wird daher der Einsatz höherer Zäune empfohlen. Dazu gehören beispielsweise 105 cm oder 120 cm hohe Elektronetze oder 140 cm hohe Knotengeflechte sowie eine zusätzliche stromführende Litze als Schutz vor Überklettern bei Zäunen aus Knotengeflecht. 

Weitere Informationen zu Präventionsanträgen zum Herdenschutz vor Wolfsangriffen im Rahmen der Richtlinie Wolf erhalten Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Transport von Tieren

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Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln sowie Ausstellung Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Anträge und Merkblätter
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Zulassung von Transportunternehmen und/oder Straßentransportmitteln

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Ausstellung von Befähigungsnachweisen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

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Bienen
Bienenvölkerwanderung beantragen

Zum Onlineantrag

Beantragung des Gesundheitszeugnisses für Bienen

Zum Onlineantrag

Pferde
Private Verbringung von Pferden innerhalb der EU oder in Drittländer

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Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz

Der § 11 des Tierschutzgesetzes regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht so ohne weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz durchgeführt werden dürfen.

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Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetzes
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Anträge 

Sachkundenachweis

Allgemein

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.  

Ein hierfür erforderlicher Sachkundenachweis wird vom Landkreis Heidekreis auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachgewiesen worden ist.

Zum Onlineantrag

Ferkelkastration

Seit dem 1. Januar 2021 dürfen Ferkel nur noch unter Betäubung kastriert werden. Für Landwirtinnen und Landwirte besteht die Möglichkeit, Ferkel selber unter Isofluran-Narkose zu kastrieren. Die Voraussetzungen dafür sind in der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) geregelt. So ist die Kastration erst gestattet, wenn die Landwirtin beziehungsweise der Landwirt umfangreich geschult und geprüft wurde und die zuständige Behörde dies durch Ausstellung eines Sachkundenachweises betätigt. 

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Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises
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