Naturdenkmale
Die Landkreise und kreisfreien Städte können einzelne Naturschöpfungen, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und Landeskunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen, durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Dabei handelt es sich zum Beispiel um besondere Einzelbäume, Findlinge oder kleinräumige Naturbesonderheiten, die für ihre Umgebung prägend oder von besonderer Bedeutung sind.