Hornissen und Wespen
Warum wurden Hornissen unter Schutz gestellt?
Die Lebensraumzerstörung hat in den letzten etwa 30 Jahren zu einem massiven Rückgang der Bestände in Deutschland geführt. Die Art war vom Aussterben bedroht. Die Entnahme hohler Bäume, der Einsatz von Pestizide und die Verfolgung aus oft unbegründeter Angst haben die Bestände immer weiter zurückgehen lassen. Dies hat dazu geführt, dass die Hornisse unter Schutz gestellt wurde und sie ohne Genehmigung weder getötet noch ihre Nester zerstört werden dürfen.
Sind Hornissen gefährlich?
Unsere größte soziale Faltenwespe, die Hornisse, ist völlig unbegründet als aggressiv oder gefährlich verrufen. Sie werden oftmals verfolgt und ihre einjährigen Nester werden mutwillig zerstört. Da Hornissen außerhalb ihres Nestbereiches (circa 4 Meter) eher scheu und fluchtbereit sind, besteht keine Gefahr grundlos angegriffen zu werden.
Hornissen ernähren sich von eiweißreichen Insekten und Baumsäften. Ein Interesse an süßen Speisen besteht nicht. Wenn es zu einem Stich kommen sollte, ist dieser nicht gefährlicher oder giftiger als der einer anderen Wespenart.
Was ist zu tun, wenn sich ein Hornissenvolk am Haus oder in unmittelbarer Umgebung angesiedelt hat?
Zuerst einmal sollte Panik vermeiden werden. Hornissen greifen Menschen ohne Grund in der Regel nicht an. Im Nestbereich sollte jedoch mit besonderer Vorsicht agiert werden bzw. der Bereich gemieden werden. Die Tiere greifen nur an, wenn sie sich bedroht fühlen und meinen, ihr Volk verteidigen zu müssen. Vermeiden Sie aus diesem Grund jegliche Erschütterungen in der Nähe eines Nestes und halten Sie die Flugbahnen frei. Eventuellen Angriffen kann man sich durch das Verlassen des Nestbereiches entziehen.
Da Hornissen auch in der Dunkelheit jagen und sich von Lichtquellen angezogen fühlen, sollten Sie jegliche Beleuchtung in der Nähe eines Nestes vermeiden. Dies beeinträchtigt die Tiere in ihrer Orientierung. Fenster in der Nähe eines Nestes sollten geschlossen gehalten werden oder mit geeigneten Insektenschutzgittern versehen werden.
Mit den ersten Nachtfrösten im Spätherbst kommt das Volk zum Erliegen. Nur die befruchteten Jungköniginnen suchen sich einen sicheren Platz zum Überwintern. Das dann verlassene Nest kann von anderen Insekten als Unterschlupf für den Winter genutzt werden. Daher sollten die verlassenen Nester möglichst bis zum natürlichen Verfall an ihrem Platz belassen werden.
Sollten Sie ein Nest auf Ihrem Grundstück feststellen, wägen Sie bitte sorgfältig ab, ob das Nest nicht bis zum Absterben des Volkes im Herbst an seinem Standort verbleiben kann.
Sollten besondere Gründe (Allergien, dringliche Bauarbeiten oder ähnliches) vorliegen und einen Verbleib des Nestes an der ursprünglichen Stelle unmöglich machen, ist die Situation vor Ort durch eine Beraterin oder einen Berater zu beurteilen und über die weiteren Maßnahmen gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde zu beraten. Eine Umsiedlung oder gar einen Beseitigung ist nur nach vorheriger Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Der Kontakt zu einer Beraterin oder einem Berater kann bei Bedarf durch die Untere Naturschutzbehörde vermittelt werden.
Warum sind Hornissen nützlich?
Hornissen sind nicht nur für die Natur nützliche Tiere. Sie sind auch für den Menschen durchaus nützlich. Die Arbeiterinnen erbeuten zur Versorgung der Brut eine Vielzahl von Insekten wie Mücken, Fliegen und andere Wespenarten (ca. 500 Gramm pro Tag und Nest) und leisten damit einen deutlichen Beitrag zur Bekämpfung von Forst- und Gartenschädlingen.
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) ist am 03.08.2016 in die Liste der invasiven Arten aufgenommen worden. In den letzten Jahren breitete sich die Art in Deutschland kontinuierlich von Südwesten nach Nordosten aus. Bisher gab es gesicherte Nachweise in den Landkreisen Diepholz, Northeim, Cloppenburg, Leer, der Grafschaft Bentheim sowie in den Städten Göttingen und Lingen an den für invasive Arten zuständigen Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Die Asiatische Hornisse befindet sich zurzeit in der Kategorie der Früherkennung (Art. 16 f. IAS-VO). Sie lässt sich insbesondere durch ihren markant von der Europäischen Hornisse abweichenden Hinterleib unterscheiden.
Der NLWKN bittet um die direkte Meldung jeder Sichtung über das Onlineportal AHlert-Nord. Dabei ist eine Sichtung bestenfalls mit einem Foto oder Videobeweis zu belegen. Dies dient insbesondere der verlässlichen Bestimmung und Unterscheidung von den geschützten Europäischen Hornissen. Meldungen, die über das Portal beim NLWKN eingehen und bestätigt werden, leitet der NLWKN dann an die zuständige Untere Naturschutzbehörde weiter.
Anschließend an die Meldung werden vom Landkreis Heidekreis als zuständige Untere Naturschutzbehörde nötige Maßnahmen zum Umgang mit dem Fund getroffen. Dies erfolgt in Abstimmung und mit der fachlichen Beratung des NLWKN. Eine Tötung ohne Verifizierung ist verboten. Auch Fallen (Tod- oder Lebendfallen) aufgrund der abzusichernden Unterscheidung zur Europäischen Hornisse oder z. B. der Riesenholzwespe (Urocerus gigas) sind nicht ohne Genehmigung zugelassen.
Auch Hummeln und Wildbienen sind wie die Hornissen nach der Bundesartenschutzverordnung ebenfalls besonders geschützt.
Auch hier sollte abgewägt werden, ob ein Belassen der Tiere am Standort geduldet werden kann. Da es sich in der Regel um solitär lebende Arten handelt und die Nester nur selten wahrgenommen werden.
Sollte es jedoch zu Konflikten kommen, kann auch hier der Kontakt zu einer Beraterin oder einem Berater vermittelt werden.
Stehen Wespen unter Naturschutz?
Wespen sind durch § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt. Somit dürfen Wespen nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Weiter dürfen ihre Nester nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
Welche Wespenarten gibt es?
Es ist eine Vielzahl verschiedener Wespenarten in Deutschland heimisch, von denen aber den meisten nur die „lästigen Wespen“ bekannt sind, die auf dem Kuchen sitzen und eine Grillparty oder Picknick stören können oder als Erdwespen unangenehme Gartenbewohner sein können. Es handelt sich um die Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe. Da sie sich an der Nahrung der Menschen bedienen und dabei lästig werden können, schaden sie dem Ruf aller Wespen, da alle Wespen schwarz-gelb gezeichnet sind und eine Unterscheidung nur dem geübten Auge gelingt. Oftmals ist auch eine Begutachtung des Nestes erforderlich, da sich die Nester der einzelnen Arten im Aufbau und in der Farbe unterscheiden.
Die optische Ähnlichkeit der Wespen schadet vor allem den Langkopfwespen, wie beispielsweise der Sächsischen Wespe, die ihr Nest frei hängend und gut sichtbar baut. Sie wird oftmals vorschnell zum Störenfried erklärt und bekämpft, obwohl auch sie unter Naturschutz steht.
Ist die Wespe ein unnötiges Insekt?
Die Wespe ist entgegen der hinlänglichen Meinung kein unnötiges Insekt. Sie erbeuten unter anderem Fliegen, Blattläuse, Raupen und weitere Insekten. Sie sind somit quasi natürliche „Schadinsekten-Bekämpfer“ und leisten Landwirtinnen und Landwirten sowie Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzern wertvolle Dienste.
Was ist zu tun, wenn ein Wespennest stört?
Wird ein Nest einer Wespe als störend empfunden, empfiehlt es sich Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen. Eine Bestimmung der Art sollte erfolgen und der vernünftige Grund möglichst in Abstimmung mit einer Beraterin oder einem Berater näher erörtert werden. Die Beseitigung oder Umsiedlung eines Nestes ist oftmals, entgegen der ersten Emotionen, nicht erforderlich.
Haben sich die Wespen am oder auch im Haus eingenistet, darf der Zugang des Nestes nicht einfach verschlossen werden, da die Tiere sich einen anderen Ausgang suchen und so in das Haus gelangen können. Am verschlossenen Flugloch müssen Sie dann mit aggressiven Wespen rechnen.
Und wie gehen Sie richtig mit Wespen um?
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Nabu.
Wie und wo leben Grabwespen?
Grabwespen leben solitär und graben Brutröhren in die Erde. Sie sind oftmals auf Gehwegen anzutreffen. Hier nimmt man das von den Grabwespen beim Bau der Brutröhre um den Eingang der Brutröhre abgelegte Material als kleine Erdhügel wahr.
Die adulten Tiere ernähren sich von Blütennektar und Pollen. Die Larven der Grabwespen werden von den Weibchen je nach Art mit unterschiedlichen Insekten versorgt. Der Bienenwolf, als eine Art der Grabwespen, ernährt seine Brut - wie der Name es vermuten lässt - mit Bienen. Dazu überwältigen die Weibchen ihre Opfer, nachdem das Opfer bei einem Blütenbesuch zunächst optisch ausgemacht wurde und dann durch Rütteln in der Luft im Abstand von wenigen Zentimetern geruchlich geprüft wurde. Das erbeutete Tier wird durch einen Stich zwischen die Vorderhüfte gelähmt. Dann presst der Bienenwolf den Hinterleib der Beute zusammen, um durch diesen Druck auf den Honigmagen der Biene den Austritt von Nektartropfen zu bewirken. Diese Nektartropfen wird aufgeleckt. Im Anschluss wird die Beute in Rückenlage gedreht und im Flug zum Nest transportiert.
Sind sie gefährlich?
Der Angriff eines Bienenwolfes erfolgt nur auf Objekte mit Honigduft. Somit geht von den Tieren keine Gefahr für den Menschen aus.
Was können Sie für Grabwespen tun?
Es besteht vielmehr der Bedarf, die Tiere zu schützen. Oftmals werden die Zugänge zu den Brutröhren mit dem vorgefundenen Sand durch den Menschen wieder verschlossen. Dieses sollte möglichst unterlassen werden. Es beeinträchtigt die Tiere unnötig.
Ist die Vermittlung eines Kontaktes zu den örtlich zuständigen Beraterinnen und Beratern gewünscht, nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse faltenwespen@heidekreis.de.
Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten wie Ihren Namen, den Wohnort, die Straße und eine telefonische Erreichbarkeit für eine eventuelle Terminvereinbarung an. Eine kurze Beschreibung Ihres Anliegens und gerne auch Fotos des Nestes und dessen Lage ermöglicht es der Beraterin oder dem Berater, sich auf den Termin vorzubereiten und die Dringlichkeit der Kontaktaufnahme beurteilen zu können.
Sie haben Interesse an der Beratungstätigkeit für den Landkreis Heidekreis? Dann senden Sie gern eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an das Geschäftszimmer der Unteren Naturschutzbehörde unter faltenwespen@heidekreis.de oder rufen Sie uns an: 05191 970-850.
Feldlerche
Kompensationsanforderungen für den Verlust von Feldlerchenbruthabitaten/-revieren
Die Feldlerche ist ein im Heidekreis vorkommender Offenlandbrüter, der auf der Roten Liste Niedersachsens und Deutschlands als "gefährdet" eingestuft ist.
Die Lebensräume der Feldlerche werden regelmäßig durch Bauvorhaben und Bauleitplanungen überplant. Bei Betroffenheit eines Brutreviers ist davon auszugehen, dass ein Eingriff im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie eine Zerstörung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegen, was eine naturschutzrechtliche Kompensation bzw. populationsstützende Maßnahmen erfordert. Im Heidekreis werden zur Bestimmung der Betroffenheit sowie zur Herstellung der Kompensationsflächen bestimmte Maßstäbe angesetzt, die dem Dokument "Die Feldlerche (Alauda arvensis) im Heidekreis - Kompensationsanforderungen für den Verlust von Feldlerchenbruthabitaten/-revieren" entnommen werden können.
Wald
Erstaufforstung und Waldumwandlung
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt unter anderem die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.
Waldumwandlungen
Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (zum Beispiel Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
Erstaufforstungen
Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.