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Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden

Artenschutz bei Abriss, Sanierung und Umnutzung von Gebäuden
 

Beim Abriss, dem Umbau oder der Sanierung von Gebäuden ist das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten. Bitte klären Sie daher schon frühzeitig im Rahmen der Planung, ob betroffene Gebäudeteile Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten sind. Sie können damit späteren Verzögerungen des Bauablaufes vorbeugen.

Tiere der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Schläfer (Garten- und Siebenschläfer) und Insekten kommen immer wieder an Gebäuden vor, häufig im Bereich des Dachgeschosses oder von Fassadenverkleidungen,in Rolladenkästen oder in Kellern. Fledermäuse können beispielweise durch winzige Spalten einfliegen, im Gebäude eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte haben oder (meist in Kellern) überwintern. Ihre Spuren sind häufig nur durch Fachleute zu erkennen.

Hornissen bauen ihre Nester gern auf Dachböden oder auch in Rollladenkästen. Mauersegler nutzen Hohlräume unter Dächern und Traufen hoher Gebäude.

Überall dort, wo ein Vorkommen dieser Arten nicht ausgeschlossen werden kann, in jedem Fall aber bei älteren und/oder ungenutzten Gebäuden, landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, fugenreichen Fassaden und Mauerwerken, Brücken und Ufermauerwerken etc. sollten Sie frühzeitig in der Planungsphase ein Gutachterbüro hinzuziehen, welches das Gebäude auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten hin untersucht, denn:

Gemäß § 44 Abs.1 Nr.1, 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten:

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Daraus folgt, dass dauerhafte Lebensstätten wie Fledermauswinterquartiere oder Schwalben- sowie Mauerseglerniststätten oder auch Storchennester etc. das ganze Jahr über zu schützen sind; einmalige Niststätten wie Singvogel- oder Hornissennester können nach der Fortpflanzungsperiode, die von Februar bis Oktober dauert, entfernt werden.

Bei Vorkommen dauerhafter Lebensstätten können die Gutachterinnen und Gutachter in vielen Fällen Wege aufzeigen, wie Ihre Planung und der Schutz der betroffenen Tierarten vereinbart werden kann (z. B. durch Schaffung von Ersatzlebensraum in Form künstlicher Nisthilfen oder  den Einbau spezieller Fledermausziegel bei der Dacherneuerung oder auch durch eine Berücksichtigung der Artenbelange im Rahmen der Planung der zeitlichen Abläufe des Bauvorhabens). Stimmen Sie diese Maßnahmen vor Baubeginn bitte mit der Naturschutzbehörde ab.

Ist eine Beeinträchtigung unvermeidbar, ist die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich. Eine solche Ausnahme kommt nach dem Naturschutzrecht nur für wenige besondere Fälle (z. B. im Interesse der Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit) infrage. Selbst dann kann die Naturschutzbehörde eine solche Ausnahme nur erteilen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Tierart durch die Maßnahme nicht verschlechtert.

Das bedeutet, dass der Fortbestand der vor Ort vorhandenen Population nicht gefährdet werden darf, etwa indem wichtige Nist-, Ruhe- und Überwinterungsstätten verloren gehen.

Stellt sich erst während einer Sanierungs-, Umbau- oder Abrissmaßnahme heraus, dass besonders geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten beeinträchtigt oder zerstört werden können, muss sofort reagiert werden. Die Arbeiten sind zu unterbrechen, wenn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten (z. B. Vogelnester, Bruthöhlen, Schlafplätze von Eulen oder Fledermäusen) festgestellt werden oder Tiere streng geschützter Arten (z. B. Fledermäuse) oder der europäischen Vogelarten erheblich gestört werden können. Das weitere Vorgehen ist dann mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Nähere Informationen zu Faltenwespen (Hornissen, Wespen) finden Sie auf unserer Themenseite.

Durch Beachtung dieser Vorgaben leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Erhalt bedrohter Tierarten und damit zum Artenschutz!

Natur- und Landschaftsschutz

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