Ältere Menschen und Pflege
Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegeversicherung,
Sozialhilfe & mehr
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit kann in jedem Lebensabschnitt auftreten und betrifft Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Laut gesetzlicher Definition gelten als pflegebedürftig jene Personen, die aufgrund dieser Beeinträchtigungen auf Unterstützung durch andere angewiesen sind. Dabei muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauern und eine Schwere aufweisen, die der in § 15 SGB XI festgelegten Kriterien entspricht.
Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie umfassende Informationen. Dort werden auch die verschiedenen Lebensbereiche (Module 1 bis 6) zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erklärt sowie die unterschiedlichen Pflegegrade detailliert beschrieben.
Leistungen der Pflegeversicherung
Es gibt verschiedene Formen und Einrichtungen der Pflege und Betreuung, die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Welche Option die Betroffenen und ihre Angehörigen wählen, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit sowie den individuellen Lebensumständen der pflegenden Personen ab.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung.
Leistungen der Sozialhilfe
Wer seinen Lebensunterhalt nicht vollständig aus seinem Einkommen und / oder Vermögen bestreiten kann und die erforderliche Leistung auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen (beispielsweise aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen oder sonstiger Ansprüche) oder von Trägern anderer Sozialleistungen (beispielsweise Kranken-, Pflegekasse, Wohngeldstelle), erhält, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Bewilligung richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Leistungen, unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung und die Hilfe zur Pflege – außerhalb von Einrichtungen – sind die Städte und Gemeinden zuständig, für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen der Landkreis.
Ihr Kontakt: Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Fachgruppenleitung Herr U. Voß
29683 Bad Fallingbostel