Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ ist unwirksam
Die Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ wurde im Dezember 2024 aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg für unwirksam erklärt. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 4 KN 122/21 veröffentlicht. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Presseinformation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Auch ohne wirksame Schutzerklärung sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets zu prüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.