Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Gebiete, in denen Natur und Landschaft besonderen Schutz bedürfen. Der Schutz ist erforderlich zum Erhalten, Entwickeln oder Wiederherstellen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Entsprechende Gebiete werden durch Verordnung der Naturschutzbehörde ausgewiesen.
Neuausweisung des Landschafts- und Naturschutzgebiets „Aller-Leinetal“
Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Dezember 2024 weist der Landkreis Heidekreis das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) neu aus.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist dazu der Entwurf der Verordnungsunterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Entwurf der Verordnung, die Begründung dazu sowie die Verordnungskarten (Übersichtskarten und Detailkarten) sind nachfolgend bis zum 21.12.2025 zur Einsicht bereitgestellt.
Alle Bürgerinnen und Bürger können während der Auslegungszeit vom 17.11.2025 bis zum 21.12.2025 beim Landkreis Heidekreis oder in den Rathäusern der Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) den Verordnungsentwurf einsehen und Bedenken und Anregungen zu der Verordnung vorbringen, hierfür steht zusätzlich die zentrale E-Mailadresse alt@heidekreis.de zur Verfügung.
Hintergrund:
Die Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ wurde im Dezember 2024 aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg für unwirksam erklärt. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 4 KN 122/21 veröffentlicht.
Auch ohne wirksame Schutzerklärung sind nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets zu prüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.
Aufgrund der unwirksam gewordenen Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ haben die zuvor geltenden Verordnungen wieder Bestand. Dazu gehören das LSG-SFA 08 "Reiherhorst bei Ahlden", das LSG-SFA 10 "Hohes Leineufer" und das LSG-SFA 13 "Bierder Koppel". Diese finden Sie im Themenbereich "Landschaftsschutzgebiete".
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 212 ist als LSG-HK 044 „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 422 ist als LSG-HK 045 „Mausohrhabitate bei Stöcken“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 091 und das VSG 31 sind als LSG-HK 046 „Thörener Bruch“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 081 ist als LSG-HK 048 „Wietze“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 077 ist als LSG-HK 50 „Böhmeaue“ gesichert.