Landschaftsschutzgebiete im Heidekreis
Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Gebiete, in denen Natur und Landschaft besonderen Schutz bedürfen. Der Schutz ist erforderlich zum Erhalten, Entwickeln oder Wiederherstellen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Entsprechende Gebiete werden durch Verordnung der Naturschutzbehörde ausgewiesen.
Neuausweisung des Landschafts- und Naturschutzgebiets „Aller-Leinetal“
Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Dezember 2024 zur Aufhebung der Schutzgebietsverordnung vom 26.06.2020 führt der Landkreis Heidekreis das Verfahren zur Sicherung der Natura- 2000 Gebiete an Aller und Leine in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) erneut durch.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde dazu der Entwurf der Verordnungsunterlagen für das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ der Öffentlichkeit vom 17.11.2025 bis zum 21.12.2025 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Bürgerinnen und Bürger konnten während dieser Zeit Anmerkungen und Anregungen zu den Verordnungsunterlagen vorbringen und ihre Stellungnahmen bei den jeweiligen Gemeinden oder dem Landkreis eingeben. Auch Träger öffentlicher Belange und anerkannte Naturschutzvereinigungen konnten eine Stellungnahme zu der Verordnung abgeben.
Derzeit werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und fachlich sowie rechtlich beurteilt und abgewogen. Je nach Ergebnis, können die Verordnungsunterlagen angepasst werden, bevor die Verordnung durch den Kreistag beschlossen wird. Nach dem Beschluss wird die Verordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt zum Inkrafttreten veröffentlicht.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten die aktuell bestehenden Verordnungen weiter, die, soweit seinerzeit aufgehoben, nach dem Unwirksamwerden der alten Verordnung durch das Urteil wieder in Kraft getreten sind.
Dazu gehören das LSG-SFA 08 "Reiherhorst bei Ahlden", das LSG-SFA 10 "Hohes Leineufer" und das LSG-SFA 13 "Bierder Koppel". Diese finden Sie nachfolgend auf dieser Seite.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 212 ist als LSG-HK 044 „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 422 ist als LSG-HK 045 „Mausohrhabitate bei Stöcken“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 091 und das VSG 31 sind als LSG-HK 046 „Thörener Bruch“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 081 ist als LSG-HK 048 „Wietze“ gesichert.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 077 ist als LSG-HK 50 „Böhmeaue“ gesichert.