Landschaftsschutzgebiete im Heidekreis
Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Gebiete, in denen Natur und Landschaft besonderen Schutz bedürfen. Der Schutz ist erforderlich zum Erhalten, Entwickeln oder Wiederherstellen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wegen der Vielfalt Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Entsprechende Gebiete werden durch Verordnung der Naturschutzbehörde ausgewiesen.
Informationen zu den Managementplanungen der Natura 2000-Gebiete erhalten Sie hier.
Das FFH-Gebiet 212 ist als LSG-HK 044 „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“ gesichert.
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Das FFH-Gebiet 422 ist als LSG-HK 045 „Mausohrhabitate bei Stöcken“ gesichert.
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Das FFH-Gebiet 091 und das VSG 31 sind als LSG-HK 046 „Thörener Bruch“ gesichert.
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Das FFH-Gebiet 081 ist als LSG-HK 048 „Wietze“ gesichert.
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Das FFH-Gebiet 090 und das VSG V23 sind als LSG HK 049 und NSG Lü 360 "Aller-Leinetal" gesichert.
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Das FFH-Gebiet 077 ist als LSG-HK 50 „Böhmeaue“ gesichert.